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BHV - Präsidium • Nr. 100 vom 8.10.2021

Corona-Regeln ab dem 11.10.2021

Änderung der Infektionsschutzverordnung beschlossen
Am 10. Oktober treten weitere Änderungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft, die Anpassungen der 2G-Option für den Sport beinhalten.
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 5. Oktober die Achte Änderungsverordnung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese tritt am Sonntag, den 10. Oktober in Kraft und gilt vorerst bis zum 6. November 2021. Im Wesentlichen ist der organisierte Sport nur marginal von der Verordnungsänderung betroffen. Die Anpassungen betreffen vor allem die Auslegung und weitere Ausnahmen vom 2G-Optionsmodell, das am 18. September in Kraft getreten war. Zudem werden die Testbestimmungen für Kinder spezifiziert.
Der Berliner Hockey-Verband empfiehlt Anwendung der 3G-Regel
Die neue Verordnung legt unter anderem fest, dass auch bei einer Anwendung der 2G-Option (Zugang nur für Geimpfte und Genesene) im Sport eine Ausnahme für Teilnehmende an Wettkämpfen besteht. Für diese Personengruppe gilt in diesem Fall jedoch die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests. Grundsätzlich werden zudem alle Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, von den Bedingungen der 2G-Regel ausgenommen, sofern sie einen negativen PCR-Test vorlegen. Darüber hinaus werden mit Inkrafttreten der neuen Infektionsschutzverordnung auch die Testbestimmungen für Kinder spezifiziert. Somit können Schüler:innen, die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, diesen Status künftig durch Vorlage eines gültigen Schülerausweises nachweisen. Für Sportangebote während der Herbstferien gilt, dass der Nachweis einer negativen Testung vor der jeweiligen Maßnahme erforderlich ist. Bei Angeboten mit einer Dauer von mehr als vier Tagen, ist ab dem fünften Tag ein neuer Negativtest vorzulegen.
Der BHV unterstützt die bundesweite Impfkampagne als wirksamstes Mittel zur Pandemiebekämpfung, empfiehlt unter Berücksichtigung des hohen Organisationsaufwands zur Umsetzung der 2G-Option seinen Mitgliedsvereinen aber auch weiterhin, wie bisher die 3G-Regel anzuwenden. Der Ausschluss von ungeimpften Personen würde eine flächendeckende Umsetzung des Trainings- und Wettkampfbetriebs erheblich erschweren. Eine Einführung der 2G-Regel auf öffentlichen Sportanlagen müsste vorab zwingend mit dem zuständigen Sportamt abgesprochen werden.
Bis auf die oben aufgeführten Änderungen, gelten auch weiterhin die gewohnten Vorgaben des Infektionsschutzes für den Sport.


Hier noch einmal die Zusammenfassung für Feld und Halle:
Für den Sport im Freien (outdoor) sind somit folgende Punkte zu beachten:
• Sport im Freien ist auch bei Unterschreitung des Mindestabstands bei der Sportausübung weiterhin erlaubt. Bei der Nutzung der Umkleiden, Duschen und sonstigen Funktionsräume gelten jedoch weiterhin die Abstandsregeln und die Maskenpflicht (siehe unten).
• Die Testpflicht im Trainingsbetrieb im Freien bleibt für alle Altersklassen weiterhin aufgehoben.
• Für Veranstaltungen sowie sportliche Wettkämpfe im Freien gilt ab 100 Personen auf der Sportanlage die Pflicht zur Erbringung eines Nachweises über einen negativen Corona-Test, den vollständigen Impfschutz oder die Genesung (3G-Regel).
Kinder bis sechs Jahre sowie Schüler:innen, die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von der Testpflicht unabhängig ihres Alters grundsätzlich befreit. Dieser Status kann künftig durch Vorlage eines gültigen Schülerausweises nachgewiesen werden.
• Alternativ zur 3G-Regel besteht die Option, die Nutzung von Sportanlagen einschließlich der Durchführung von sportlichen Wettkämpfen unter die 2G-Bedingung (Zugang nur für Geimpfte und Genesene – gilt für alle Anwesenden) zu stellen. Dies muss jedoch zwingend vorab mit dem zuständigen Sportamt abgesprochen werden. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands sowie zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Vereine/Ausrichter tragen die Verantwortung für die durchgehende Einhaltung der 2G-Vorgaben. Teilnehmende an sportlichen Wettkämpfen sind von den 2G-Vorgaben ausgenommen, sofern sie einen negativen PCR-Test vorweisen können. Gleiches gilt für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
• Weiterhin besteht auch für Kinder unter zwölf Jahren, wenn sie negativ getestet sind, die Ausnahme von der 2G-Regel. Kinder unter 6 Jahren sind von dieser Testpflicht ebenso ausgenommen wie Schüler:innen, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (als Nachweis dieses Status zählt künftig ein Schülerausweis).
Für Sportangebote für Schüler:innen während der Herbstferien gilt, dass der Nachweis einer negativen Testung vor der jeweiligen Maßnahme erforderlich ist. Bei Angeboten mit einer Dauer von mehr als vier Tagen, ist ab dem fünften Tag ein neuer Negativtest vorzulegen.
• Duschen und Kabinen können gemäß den jeweiligen Vorgaben zu Personenobergrenzen und Hygienevorschriften genutzt werden (Übersicht der Kabinen- und Duschraumnutzung auf Berlins Sportanlagen). Die Räumlichkeiten sind nach dem Umziehen umgehend zu verlassen, ein längeres Verweilen ist nicht zulässig (keine Besprechungen, Feierlichkeiten, etc.). Unter 3G-Bedingungen sind die bekannten AHA-Regeln (insbesondere Maskenpflicht und Abstandsregeln) einzuhalten.
• Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung wird die Dokumentation aller Anwesenden dringend empfohlen. Der BHV empfiehlt dafür die Corona-Warn-App bzw. die luca-App.
Folgende Punkte sind für den Sport in gedeckten Sportanlagen (indoor) zu beachten:
• Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen ist zulässig, wenn alle Beteiligten negativ getestet, vollständig geimpft oder genesen (3G-Regel) sind. Die Pflicht zur Erbringung eines entsprechenden Nachweises gilt für alle Anwesenden (auch Zuschauer:innen).
• Die Testpflicht gilt nicht für Bundes- und Landeskaderathlet:innen, Spieler:innen der Profiligen sowie Berufssportler:innen.
• Kinder bis sechs Jahre sowie Schüler:innen, die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von der Testpflicht unabhängig ihres Alters grundsätzlich befreit. Dieser Status kann künftig durch Vorlage eines gültigen Schülerausweises nachgewiesen werden.
• In gedeckten Sportanlagen ist, außer während der Sportausübung, stets ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
• Alternativ besteht die Option, die Nutzung von gedeckten Sportanlagen einschließlich der Durchführung von sportlichen Wettkämpfen unter die 2G-Bedingung (Zugang nur für Geimpfte und Genesene – gilt für alle Anwesenden) zu stellen. Dies muss jedoch zwingend vorab mit dem zuständigen Sportamt abgesprochen werden. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands sowie zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Vereine/Ausrichter tragen die Verantwortung für die durchgehende Einhaltung der 2G-Vorgaben. Teilnehmende an sportlichen Wettkämpfen sind von den 2G-Vorgaben ausgenommen, sofern sie einen negativen PCR-Test vorweisen können. Gleiches gilt für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
• Eine Ausnahme von der 2G-Regel besteht weiterhin für Kinder unter zwölf Jahren, wenn sie negativ getestet sind. Kinder unter 6 Jahren sind von dieser Testpflicht ebenso ausgenommen wie Schüler:innen, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (als Nachweis dieses Status zählt künftig ein Schülerausweis).
• Für Sportangebote für Schüler:innen während der Herbstferien gilt, dass der Nachweis einer negativen Testung vor der jeweiligen Maßnahme erforderlich ist. Bei Angeboten mit einer Dauer von mehr als vier Tagen, ist ab dem fünften Tag ein neuer Negativtest vorzulegen.
• Bei der Nutzung den gedeckten Sportanlagen ist eine Anwesenheitsdokumentation zwingend vorgeschrieben.

Auf den Seiten des Landessportbundes (Corona-Infos) kann man ebenfalls aktuell die neuesten Bestimmungen nachlesen.


 
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