Berliner Hockey-Verband

Hockey in Corona-Zeiten

» Aktuelles

 

Lockdown ab Mittwoch, 16. Dezember 2020

Mindestdauer bis 10. Januar 2021

Das öffentliche Leben in Deutschland wird angesichts der sich ausbreitenden Corona-Pandemie ab dem kommenden Mittwoch drastisch heruntergefahren. Der Hockeysport bleibt weiterhin verboten.

Am 5. Januar 2021 wird über die Massnahmen ab 11. Januar 2021 beraten

» Beschluss Bund/Länder (PDF)

» Corona-Verordnung Berlin (PDF)

 

Kein Hockey-Training und kein Spielbetrieb im November 2020

Ausnahmen nur für Kaderathleten und Kinder bis zu 12 Jahren

01.11.2020 - Berlin hat die von Bund und Ländern empfohlenen Massnahmen umgesetzt: die Zehnte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung tritt morgen in Kraft und gilt bis einschliesslich 30. November 2020. Darin heisst es:

(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Für folgende Personengruppen
gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,
b) für Bundes und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler und
c) für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Personen ausgeübt wird.

» 10. Änderungs-Verordnung (PDF)

 

Kein Amateursport ab 2. November 2020

Maßnahmen gelten vorläufig bis Ende November

29.10.2020 - Bund und Länder haben in ihrer gestrigen Videokonferenz härtere Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus beschlossen. Davon ist auch der Freizeit- und Amateursport betroffen.

Wörtlich heißt es: "Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören: der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen."

Ab kommenden Montag wird es in Deutschland also keine Sport- und Freizeitangebote mehr geben, Vereine dürfen nicht mehr trainieren. Eine Ausnahme bilden Individualsportler, die im Freien trainieren (Joggen, Radfahren). Das ganze gilt vorläufig bis Ende November.

» Beschluss Bund/Länder (PDF)

 

Hygienegerechten Verwendung von Schutzmasken im Hockey

19. September 2020

Auf die Anfrage des Berliner Hockey-Verbands an das Robert-Koch-Institut (RKI) nach der hygienegerechten Verwendung von Schutzmasken im Hockey

  • Welche mögliche Gefahr könnte hier durch eine Übertragung von SARS-CoV 2-Viren denkbar sein?
  • Welche Möglichkeit der Desinfektion ist denkbar? Heißluft über 60 Grad?

haben wir vom RKI am 9. September 2020 u.a. folgende Antwort erhalten:

In unserem SARS-CoV-2-Steckbrief finden Sie in Kapitel 2 Informationen zu Übertragungswegen und in Kapitel 19 zur Tenazität: www.rki.de/covid-19-steckbrief

» Antwort des RKI (PDF)

 

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 1. September 2020

Gültig ab 5. September 2020

Der Berliner Senat hat die Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 1. September 2020, die am 5. September 2020 in Kraft trat, veröffentlicht. Im Vordergrund stehen weiterhin die grundsätzlichen Regeln zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus: wo immer möglich muss die Abstandsregel von 1,5 Metern beachten. Die Paragrafen 1 bis 4 regeln die grundsätzlichen Bestimmungen, die für alle und zu jeder Zeit gelten, solange nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

» SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

 

5. Corona-Rundschreiben des BHV Präsidenten vom 1. September 2020

Weitere Lockerungen für Hockey - aber: Bestimmungen strikt einhalten!

In seinem 5. Corona-Rundschreiben begrüsst der Präsident des Berliner Hockey-Verbandes Jürgen Häner die Lockerungen für den Hockeysport. Um diese nicht zu gefährden bittet er die Vereine, die Hygienebestimmungen strikt einzuhalten. Da dieses nur mit der aktiven Unterstützung und Mitarbeit von Trainern, Eltern, Verwandten und Freunden umgesetzt werden kann, bittet er um Verbesserung der Kommunikation:

"Bitte verbreitet dieses Schreiben in euren Mitgliederkreisen und bei euren Trainern. Leider mussten wir in der Vergangenheit feststellen, dass unsere regelmäßigen Corona-Informationen offenbar nicht alle erreicht haben, die es angeht."

» 5. Corona-Rundschreiben (PDF)

 

Berliner Senat beschließt Lockerungen für den Sport

21. Juli 2020 - Wettkampfbetrieb auch im Hockey bald wieder möglich

Auf seiner gestrigen Sitzung hat der Berliner Senat Lockerungen für den Sport beschlossen. In einer Presseerklärung heisst es:

"Der Senat hat in diesem Zusammenhang unter anderem weitere Lockerungen im Sport beschlossen. Neben den schon bisherigen Möglichkeiten kontaktlosen Sport zu treiben, sind nun auch wieder Kontaktsportarten zulässig. So gelten für Mannschafts- und Gruppensport feste Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams. ...

Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten ist bereits grundsätzlich zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Der Wettkampfbetrieb der übrigen Sportarten ist ab dem 21. August 2020 zulässig. Für deren überregionalen Ligenbetrieb wird der Wettkampfbetrieb ab dem 15. August 2020 zugelassen." (Hervorhebung durch die Red.)

» zur Pressemitteilung

» Infektionsschutzverordnung vom 21.07.2020 (PDF)

 

25. Juni 2020 - Hockey-Spielbetrieb in Berlin weiterhin nicht möglich

Auch in der neuen Verordnung des Berliner Senats bleibt der Hockey-Spielbetrieb verboten. In der ab 27.06.2020 und zunächst bis zum 24. Oktober 2020 gültigen SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung heisst es:

§5 (7) Sport darf mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Absatz 3 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. In den nutzungsbezogenen Schutz- und Hygienekonzepten ist für geschlossene Räume die pro Person erforderliche Mindestfläche in Quadratmetern festzulegen. Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen sportfachverbandes stattfindet, welches vorab von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wurde. (Hervorhebung durch Red.)

» zur Verordnung auf www.berlin.de

» SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung (PDF)

 

23. Juni 2020 - Erste allgemeine Informationen zur kommenden Infektionsschutzverordnung

Der Berliner Senat hat am 23. Juni 2020 die sog. SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung beschlossen, welche die aktuelle geltende Eindämmungsmaßnahmenverordnung ablösen wird. Die Regeln zur Infektionsvermeidung sollen deutlich klarer gefasst sein als bisher. Im Vordergrund stehen jetzt die weiter geltenden Grundregeln: wo immer möglich muss man 1,5 Meter Abstand halten zu Menschen, mit denen man nicht zusammenlebt. Für den Sport sind folgende Themen von Relevanz:

Die Kontaktbeschränkungen auf zwei Haushalte oder fünf Personen und Gruppengrößen werden aufgehoben. Weiterhin ist jeder angehalten, die physischen sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten. Die bisher geltende Pflicht, die Kontakte auf „ein absolutes Minimum“ zu reduzieren, wird damit zu einer Empfehlung.

Schutz- und Hygienekonzept: Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, für Betriebe oder andere Einrichtungen, also z.B. Vereine müssen entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellen. Sport darf weiterhin kontaktfrei unter Einhaltung der Abstandsregeln stattfinden.

Anwesenheitsdokumentation: Damit das Gesundheitsamt mögliche Kontaktpersonen schnell ansprechen kann, ist es wichtig, dass sie Listen mit Kontaktdaten von Menschen nutzen kann. Solche Anwesenheitsdokumentationen müssen u.a. für Veranstaltungen im Präsenzbetrieb mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen geführt werden. Damit wird womöglich auch die Beschränkung der Gruppengrößen fallen.

Mund-Nasen-Bedeckung: Eine Mund-Nasenbedeckung ist vor allem in geschlossenen Räumen wichtig, um andere Menschen vor Infektionen zu schützen. Sie ist zu tragen in Sportanlagen (nicht beim Sport selbst).

» Quelle: Landessportbund Berlin

 

02.06.2020 - 9. Corona-Verordnung des Senats

In der 9. Corona-Verordnung gibt es Lockerungen für den Breiten- und Freizeitsport. Auch die Nutzung von Sporthallen ist  - mit starken Einschränkungen - wieder erlaubt:

Lockerungen im Berliner Breiten- und Freizeitsport

Der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport sowie im Amateursport ist in Berlin unter den geltenden Abstands- und Hygieneregeln ab dem 2. Juni 2020 auch in Sporthallen und gedeckten Sportanlagen wieder erlaubt. Die Bedingungen für die Wiederaufnahme des Sportbetriebs, u.a. ein ausreichend großer Personenabstand von 1,5 bis 2 Metern, müssen gewährleistet sein. Darüber hinaus muss die sportliche Aktivität weiterhin kontaktfrei ausgeübt werden.

Die Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen mit maximal 12 Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen), ebenso geltend ab dem 2. Juni 2020. Der Sport in Kleingruppen darf auch in öffentlichen Park- und Grünanlagen, Wiesen, Bolzplätze u.ä. durchgeführt werden, hier jedoch mit maximal fünf Personen. Die Gesundheit der Gesamtbevölkerung steht an oberster Stelle. Damit müssen alle verantwortungsbewusst und entsprechend solidarisch umgehen.

Die Bezirksämter (oder Sportämter der Bezirke) sind für die Vergabe von Sportflächen an die Vereine zuständig. Die Öffnung der gedeckten Sportanlagen und Sporthallen in den Bezirken erfolgt schrittweise. Eine allgemeine Freizeit- und Erholungsnutzung ist weiterhin untersagt.

Gebäude können betreten werden, wenn es ausschließlich darum geht, ein erforderliches Sportgerät zu holen. Duschen müssen geschlossen bleiben. Toiletten und Umkleideräume dürfen benutzt werden. Körperpflege findet auf den Sportanlagen nicht statt.

Zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlangen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte durch die nutzenden Sportorganisationen. Hier besteht dringende Dokumentationspflicht. Risikogruppen werden dabei keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nach wie vor nicht zugelassen.

(Kursive Hervorhebungen von der Redaktion)

» zur 9. Verordnung  

 

08.05.2020 - 6. Corona-Verordnung des Senats

Die 6. Corona-Verordnung des Senats ermöglicht einen eingeschränkten Trainingsbetrieb der Hockey-Vereine. Dazu heisst es:

§ 7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb

(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Frei- und Strandbädern, Fitnessstudios sowie Saunen, Dampfbädern und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt, soweit in Absatz 2 bis 10 nichts Anderes geregelt ist.

(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist ab dem 15. Mai 2020 der Übungs- und Lehrbetrieb der Sportorganisationen auf Sportanlagen im Freien, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern sowie zu anderen Personen ist durchgehend sichergestellt,
    2. die Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens 8 Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen),
    3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,
    4. ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt,
    5. die nach § 2 Absatz 1 maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, werden eingehalten,
    6. Umkleiden, Duschen und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen; gesonderte WC- Anlagen sind zu öffnen,
    7. Bekleidungswechsel und Körperpflege finden auf der Sportanlage nicht statt,
    8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlangen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte durch die nutzenden Sportorganisationen,
    9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt,
    10. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen.

 

    Für die Verteilung der Nutzungszeiten auf die förderungswürdigen Sportorganisationen gelten die bisherigen Vergabeentscheidungen. In Einzelfällen können die zuständigen Vergabestellen abweichende Entscheidungen treffen, insbesondere, wenn dies zur Umsetzung der in Satz 1 genannten Beschränkungen erforderlich ist. (Hervorhebungen von der Red.)

 

» zur vollständigen Verordnung

 

06.05.2020 - Eingeschränkter Trainingsbetrieb der Vereine wird wieder möglich

06.05.2020 - Bund und Länder haben auf ihrer heutigen Videokonferenz beschlossen, den Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport unter Beachtung strenger Abstandsregeln (1,5 m) und Kontaktbeschränkungen wieder zuzulassen. Sie folgen damit der Empfehlung der Sportminister der Länder:

» SMK-Beschluss vom 28. April 2020 (PDF) 

Das Training muss kontaktfrei durchgeführt werden, insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten wie Hockey ohne Wettkampfsimulationen und -spiele. Zuständig für die Freigabe sind die Bundesländer. 

 

05.05.2020 - Konzept zur kontaktlosen Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs

05.05.2020 – Auf Grundlage der vom DOSB formulierten „Leitplanken zur Wiederaufnahme des vereinsbasierten Sporttreibens“, erarbeiten die DHB Ressorts Bildung, Leistungssport und Sportentwicklung ein gemeinsames Konzept zur kontaktlosen Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs.

Dazu gehören neben sinnvollen, inhaltlichen Möglichkeiten der Trainingsgestaltung auch die Rahmenbedingungen, die geschaffen sein sollten, um ein sicheres Umfeld zu gewährleisten und gesundheitliche Risiken zu minimieren.

Dieses Konzept wird nach der Fertigstellung auf hockey.de veröffentlicht und regelmäßig, den sich verändernden Begebenheiten entsprechend angepasst.

 

28.04.2020 - Konferenz der Sportminister der Länder

 29.04.2020 - Gestern haben die Sportminister der Bundesländer getagt und einen Beschluss zum Thema "Wiederaufnahme von Sport – Stufenweiser Wiedereinstieg in den Trainings- und Wettkampfbetrieb" gefasst. Zwar soll der Trainingsbetrieb im Freien unter strikter Einhaltung der Abstandsregeln und Kontaktverbote wieder erlaubt werden, doch Mannschaftssport bleibt weiterhin verboten. Dazu heisst es in dem Beschluss:

3. Wettkampfbetrieb
Zu einem späteren Zeitpunkt kann sukzessive ein Wettkampfbetrieb, der die o.g Rahmenbedingungen einhalten kann, ggf. ohne Zuschauerinnen und Zuschauer, wiederaufgenommen werden.
Die Wiederaufnahme des Wettkampfbetriebs ist daher grundsätzlich in den Sportarten zuerst denkbar, bei denen die Einhaltung coronabedingt erlassener Hygiene- und Abstandsregeln gesichert erfolgen kann. Das bedeutet, dass ein Wettkampfbetrieb in Kontakt- und Mannschaftssportarten erst als letzter Schritt wieder zulässig sein wird, da hier der o. g. Rahmen nicht eingehalten werden kann.

» SMK-Beschluss vom 28. April 2020 (PDF)

 

29.04.2020 - DOSB und DHB: Empfehlungen für Übergangsregeln beim Trainingsbetrieb im Verein

Mithilfe eines angepassten Spiel- und Sport-, Trainings- und später eventuell auch Wettkampfbetriebs möchte der DOSB mit seinen Spitzenverbänden das Infektionsrisiko soweit minimieren, dass unter dieser Maßgabe die zahlreichen Vorteile des Sporttreibens für die Gesellschaft wieder ermöglicht werden. Gemeinsam werden Ausnahmeregeln für den Sport für die Zeit ab dem 4. Mai 2020 angestrebt.

» Die 10 Leitplanken des DOSB (PDF)

» Übergangsregeln für Hockey (PDF)

 

27.04.2020 - Videokonferenz des Bundesausschusses

Der Bundesausschuss des DHB (BA) hat sich am 27. April 2020 darauf verständigt, erst nach Ablauf der Frist, in der sich die Bundesligavereine zu den Vorschlägen der Task Force BL des DHB zum
weiteren Vorgehen äußern können (8. Mai 2020), und wenn der DHB eine Entscheidung für die Bundesliga getroffen hat, gemeinsam mit dem DHB das danach unter den Landeshockeyverbänden
abgestimmte bundesweite Vorgehen unterhalb der Bundesligen zu veröffentlichen. Dazu wird es am 19. Mai 2020 eine weitere Videokonferenz des BA geben.

 

25.04.2020 - Hoffnung auf Rückkehr zum Sport

In einer gemeinsamen Pressemitteilung des DOSB und der LSB sprechen sich die Dachverbände des Deutschen Sports für eine vorsichtige Öffnung der Sportstätten für Freizeit- und Breitensport aus. Dabei solll der Mindestabstand strikt eingehalten werden.

» zur Gemeinsamen Erklärung

 

24.04.2020 - Verordnung des Berliner Senats zu Corona-Lockerungen

24.04.2020 - Die vierte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ist am Mittwoch, den 22. April 2020, in Kraft getreten:

§ 7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb

(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Dampfbädern, Sonnenstudios, Solarien u. ä. wird untersagt, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.

(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Die Nutzung fest installierter Sportgeräte für die individuelle Fitness (z.B. Calisthenics-Anlagen) bleibt weiterhin untersagt. Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden. Sollten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.

(3) ...

» zur Verordnung

 

15.04.2020 - Empfehlungen für Verhaltens- und Hygieneregeln
zur Nutzung von öffentlichen Sportstätten

15.04.2020 - Gemeinsam mit dem Sportmediziner Professor Dr. Bernd Wolfarth von der Charité hat der LSB eine 10-Punkte-Kriterienliste erarbeitet, die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Sportanlagen vorgeben kann. Für Hockey als Mannschaftssportart ist besonders Punkt 7. zu beachten:

7. Die Angebote können nur insofern sportartspezifisch sein, wie es die per Verordnung geltenden Abstandsregeln zulassen. Mannschaftswettkämpfe, bei denen ein Körperkontakt nicht zu vermeiden ist, sind bis auf Weiteres nicht möglich.

» zu den Empfehlungen (PDF)

 
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